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Montag, 26. Februar 2018

Die Haftung des Gutachters

Die Haftung des Gutachters als Experte im Rahmen eines Kaufvertrags über ein Grundstück wird erörtert



Schon vor der Modernisierung des Schuldrechts war die Haftung des sachverständigen Gutachters für ein fehlerhaftes Gutachten sehr umstritten.Wenn ein Auftraggeber von einem Experten ein Gutachten anfordert, etwa um ein Wertgutachten für den beabsichtigten Verkauf seines Hausgrundstücks vorzubereiten oder ein Tier verkauft werden soll (mit großer Regelmäßigkeit handelt es sich um Pferde) und dazu eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung erfolgt, handelt es sich um einen Werkvertrag, aus welchem der Gutachter bei Fehlern direkt seinem Auftraggeber haftet.

Wenn sich nun aber der Käufer in diesen Fällen auf den Schutz aus dem Werkvertrag berufen will, werden verschiedene Ansätze vertreten.

So gehen viele Stimmen in der Literatur insbesondere nach der Schuldrechtsmodernisierung von einer culpa in contrahendo aus, da der Sachverständige als Sachwalter tätig geworden sei.

Anders aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte, die nach wie vor auf die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zurückgreifen. Meist findet sich dabei gar keine Begründung, warum das so sein soll. Man liest gelegentlich, dass sich ein Oberlandesgericht der Rechtsprechung anschließe, ohne aber zu erfahren, warum die Richter und Richterinnen das so tun wollen.

Wenn man nun den Vertrag  mit Schutzwirkung zugunsten Dritter untersucht, stellen sich zum Teil gewaltige Probleme.

Der Verkäufer etwa soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann ein Interesse an der Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich haben, wenn er als Verkäufer völlig gegenläufige Interessen hat als der Käufer.

Des Weiteren sei sogar ein Anspruch möglich, wenn der Verkäufer den Gutachter arglistig getäuscht hat, um einen günstigeren Kaufpreis infolge des falschen Gutachtens zu erhalten.

Völlig unklar wird dann die Situation bei der Schutzbedürftigkeit des Käufers. Hier wird anscheinend alles vertreten, was gerade für das gewollte Ergebnis passt. So findet sich gerade bei tierärztlichen Untersuchungen oft die Argumentation in Urteilen, dass der Käufer sich vorrangig an seinen Verkäufer halten und Gewährleistungsrechte geltend machen müsse.

Das passt nun überhaupt nicht zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Fall des Wertgutachtens für ein Hausgrundstück. Dort sprach das Gericht noch nicht einmal die Schutzbedürftigkeit an und bejahte einen Anspruch auf Schadensersatz.

Insofern hat man als Jurastudent oder Jurastudentin natürlich keine verlässliche Basis für die Bearbeitung eines solchen Falls. Dann aber muss man sich nur für eine Lösung entscheiden und sie konsequent durchführen, wobei vom Korrektor erwartet werden darf, dass auch bei einem anderen Ergebnis die volle Punktzahl möglich ist.

Wer Interesse an der gutachterlichen Lösung des Falls mit dem Wertgutachten hat, dem sei Fall Nr. 32 in meinem eBook „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht AT“ empfohlen.




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